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Bleiben Sie auf Stand trotz der ständigen Änderung von Steuergesetzen!
Seit dem 1.1.2023 gibt es eine Ertragsteuerbefreiung für Einnahmen aus einer Photovoltaikanlagen bis zu einer installierten Bruttoleistung von 30 kW auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien.
Auch das Problem mit der Umsatzsteuer wird gelöst. Für viele Betreiber kleinerer Photovoltaikanlagen entfällt die umsatzsteuerliche "Registrierung" durch den Null-Steuersatz bei Lieferung und Installation der Anlage– es wird also wirklich einfacher.
Die Inflationsausgleichsprämie kann vom Arbeitgeber bis zum 31.12.2024 zur Abflachung der Inflation bis zu EUR 3.000,00 steuer- und sozialversicherungsfrei an die Arbeitnehmer ausbezahlt werden. Zur erlangung der Steuerfreiheit müssen jedoch diverse Voraussetzungen erfüllt werden. Sprechen Sie mich gerne hierzu an!
Der Grundfreibetrag steigt im Veranlagungszeitraum 2023 auf EUR 10.908,00 (bisher EUR 10.347,00) pro Person. Der Grundfreibetrag ist der Betrag den jeder unbeschränkt Einkommensteuerpflichtige verdienen darf ohne dass Steuern anfallen.
Ab dem 1. Januar 2023 erhöht sich auch der Sparerpauschbetrag von bisher EUR 801,00 auf EUR 1.000,00 pro Person. Das bedeutet, dass Kapitaleinkünfte (Zinsen usw.) bis zu diesem Betrag steuerfrei sind. Tipp: passen Sie die Freistellungsaufträge bei Ihrer Bank an und nutzen Sie die Erhöhung der Pauschbetrages!
Der Gesetzgeber gewährt eine Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen an Gebäuden die der steuerpflichtige zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Mit dem Jahressteuergesetz 2019 hat der Gesetzgeber die Möglichkeit einer Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden geschaffen.
Begünstige energetische Maßnahmen sind beispielsweise:
Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken, Erneuerung der Fenster oder Außentüren oder auch die Erneuerung einer Heizungsanlage
Für weiter Voraussetzungen zu Inanspruchnahme vereinbaren Sie gerne einen Termin.
Auch Mieter einer Wohnung können die Steuerermäßigung nach § 35 a EStG beanspruchen, wenn die von ihnen zu zahlenden Nebenkosten Beträge umfassen, die für ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis, für haushaltsnahe Dienstleistungen oder für handwerkliche Tätigkeiten geschuldet werden und der Anteil an den vom Vermieter unbar gezahlten Aufwendungen entweder aus der Jahresabrechnung hervorgeht oder durch eine Bescheinigung des Vermieters oder seines Verwalters nachgewiesen wird. Das gilt übrigens auch für den Fall der unentgeltlichen Überlassung einer Wohnung, wenn der Nutzende die begünstigten Aufwendungen getragen hat.
Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke können als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Die Spenden sind grundsätzlich über eine Zuwendungsbestätigung nach amtlichem Muster nachzuweisen. Bisher war ein vereinfachter Zuwendungsnachweis beispielsweise durch Bareinzahlungsbeleg oder über die Buchungsbestätigung des Kreditinstitutes/Kontoauszug bis EUR 200,00 möglich. Der Betrag bis zu welchem ein vereinfachter Zuwendungsnachweis möglich ist wurde durch das Jahressteuergesetz 2020 auf EUR 300,00 angehoben – die Anhebung der „Grenze“ gilt erstmals für Zuwendungen nach dem 31.12.2019
Die Pandemie hat im Jahr 2020 viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Arbeit im Homeoffice gezwungen. Mit dem Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) hat der Gesetzgeber nun die Möglichkeit geschaffen auch ohne häusliches Arbeitszimmer die Aufwendungen für die Arbeit im Homeoffice (zumindest teilweise) von der Steuer abzusetzen. Die Steuerpflichtigen haben nun die Möglichkeit einen pauschalen Betrag von EUR 5,00 für jeden Kalendertag an dem sie ausschließlich (ab 2023 überwiegend) zuhause gearbeitet haben abzuziehen.
Der jährliche Maximalbetrag für die Homeoffice-Pauschale wird ab dem Veranlagungszeitraum 2023 von bisher EUR 600,00 auf EUR 1.000,00 erhöht.
Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld sind bis zu 80% des Unterscheidsbetrags zwischen Soll- und Ist-Entgeld steuerfrei. Diese Regelung wurde durch das Corona-Steuerhilfegesetz zunächst bis 31. Dezember 2020 eingeführt. Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurde die Befristung um ein Jahr, somit für Lohnzahlungszeiträume bis 31. Dezember 2021, verlängert.
Bei dem Bezug von Kurzarbeitergeld von über EUR 410,00 im Kalenderjahr sind Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Das Kurzarbeitergeld ist zwar steuerfrei aber unterliegt dem Progressionsvorbehalt – also kurzum: wird bei Berechnung des Steuersatzes berücksichtigt. Durch den erhöhten Steuersatz kann es hier zu Steuernachzahlungen kommen.
Die Abgabepflicht gilt beispielsweise auch für den Bezug von Arbeitslosengeld, Übergangsgeld, Krankengeld und Mutterschaftsgeld.
Vereinbaren Sie frühzeitigt einen Termin – dann können wie die ggf. entstehende Steuerschuld berechnen und eine Lösung für Ihre Situation finden.
Zum 1. Januar 2021 wird der Solidaritätszuschlag für etwa 90% der Bürgerinnen und Bürger die Lohn- bzw. Einkommensteuer bezahlen abgeschafft. Bis zu einer Lohnsteuer von EUR 33.912,00 bei Ehegatten bzw. einer Lohnsteuer von EUR 16.956,00 bei Singles wird kein Solidaritätszuschlag mehr erhoben. Man kann grob sagen, dass bis zu einem Jahresbrutto eines "Singles" von EUR 73.874,00 kein Solidaritätszuschlag mehr festgesetzt wird.
Sie möchten wissen wie viel Sie dadurch sparen? Das Bundesfinazministerium hat auf seiner Internetseite einen Soli-Rechner installiert wo die jährliche Ersparniss vorab berechnet werden kann.
Wichtig zu wissen: Auf die Pauschalsteuer (z.B. Kapitalertragsteuer, Quellensteuer) fällt weiterhin Solidaritätszuschlag an.
